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Vorbemerkung
Die Maklerfirma Meiser Immobilien widmet sich der
Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver
Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein
anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der
Standesregeln des Berufstandes.
§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung
von Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs-
und Gewerberaumvermietungen sowie die Beschaffung von
Hypothekendarlehen. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben
vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter,
die der Firma Meiser Immobilien erteilt wurden. Die Firma Meiser
Immobilien ist bemüht,
über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und
wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und
Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder
mehreren Angeboten/Offerten der Firma Meiser Immobilien Gebrauch machen, wenn
Sie sich z. B. mit uns oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung
setzen. Mit dem Empfang des Angebots/der Offerte - per Post,
E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise - treten diese AGB in
Kraft.
§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht,
sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die
Firma Meiser Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn
die Firma Meiser Immobilien bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt
hat. Es genügt,
wenn die Tätigkeit der Firma Meiser Immobilien zum Abschluss des
Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb
durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss
des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig.
Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen
Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung) oder, sofern nichts
anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Offerte festgelegten Courtage.
Sofern weder eine Courtagevereinbarung abgeschlossen wurde noch
eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung
gemäß § 4 AGB. Bei
Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung
oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss.
Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann,
wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die
Firma Meiser Immobilien der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom
Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch
einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus
erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen
Vertragspartners zustande kommt.
Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem
Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt
übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt.
Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der
zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt.
Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes
des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden
Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag
erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den
Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Höhe der Courtage
(Provision)
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Die
Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Kauf/Erwerb
von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer
6,25% des Gesamtkaufpreises inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine
andere Regelung getroffen wurde.
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Bei der
Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet,
eine Courtage in
Höhe von 2,38 Monatskaltmieten inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht
eine andere Regelung getroffen wurde.
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Bei der
Vermietung von Gewerbeflächen ist der Mieter verpflichtet, eine
Courtage in Höhe von 3,57 Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern
nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
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Bei
Abschluss von Pachtverträgen ist der Pächter verpflichtet, eine
Courtage in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern
nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
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Wird
neben einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht
des Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine
weitere Maklercourtage in Höhe 1,19
Monatskaltmieten oder -pacht inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
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Bei der
Vermittlung eines Vorkaufsrechtes ist der
Berechtigte verpflichtet, 1,19 % des Verkehrswertes des
Objektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere
2,38 % des Kaufpreises, jeweils inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
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Erfolgt
aufgrund des Nachweises der Firma Meiser Immobilien
der Erwerb eines Objektes im
Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber
eine Courtage in Höhe von 6,25 % des gezahlten
Versteigerungserlöses inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere
Regelung getroffen oder eine dem käuflichen Erwerb
gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde.
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Bei
Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes
beträgt die Courtage 3,57 % vom Kaufpreis inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis
vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache
Jahreserbbauzins.
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Bei
einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der
Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses
(Kapitalbarwert der Rente).
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Bei
Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Courtage
aufgrund der monatlichen Durchschnittsmiete der
Gesamtlaufzeit berechnet.
§ 5 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der
Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Die
Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei
Steuersatzänderung.
§ 6 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Meiser Immobilien
bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich
an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu
behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich
zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein
Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet,
Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an die Firma Meiser
Immobilien zu zahlen.
§ 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma Meiser Immobilien ist berechtigt, auch für den
anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu
berechnen. Eine durch die Firma Meiser Immobilien mitgeteilte
Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher
unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme
schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird,
woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind
direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten
unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 9 Mitteilungs- und
Auskunftspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma
Meiser Immobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen
ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei
Vertragsabschluss.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Meiser Immobilien
unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die
Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dies
gilt insbesondere für den Fall des Abschlusses eines notariell
beurkundeten Kaufvertrages oder eines Mietvertrages. In jedem Fall wird
der Auftraggeber der Firma Meiser Immobilien unaufgefordert das Datum des
Vertragsabschlusses, den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift sowie den vereinbarten Kaufpreis
oder die vereinbarte Miete mitteilen. Auf Anforderung wird er der Firma
Meiser Immobilien eine Ablichtung des Kauf- oder Mietvertrages überlassen. Der Auftraggeber bevollmächtigt
die Firma Meiser Immobilien, Einsicht in sämtliche Abteilungen des Grundbuchs und in die Beiakten
zu nehmen. Die Bevollmächtigung gilt analog auch für die Einsichtnahme
des Mietvertrages beim Vertragspartner. Die Firma Meiser Immobilien
macht von dieser Ermächtigung nur zur Durchführung des Auftrages und zur
Geltendmachung seines Provisionsanspruchs Gebrauch.
§ 10 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der
Maklercourtage in Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1
Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.A.
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
berechnet.
§ 11 Haftung
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit
gesetzlich zulässig, Schwerin vereinbart. |